Parkmöglichkeiten am Ötscher

Starte dein Pistenvergnügen mit dem perfekten Parkplatz für dein Auto.

Hier findest du alle Informationen zu den Parkplätzen der Ötscherlifte. Für Familien und Bergsportler haben wir unterschiedliche Parkplatzangebote speziell auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt.

Parkgebühr 

Die Parkgebühr für die Parkplätze der Ötscherlifte beträgt pro Tag 10,00 €. Gäste mit gültigem Ticket der Ötscherlifte und des 3D-Bogenparcours sowie Gäste der Schirmbar parken gratis. Parktickets können online unter shop.oetscher.at gebucht werden. Die Eingabe des Kennzeichens ist notwendig. Parktickets können während der Öffnungszeiten auch in der Schirmbar oder an der Liftkassa gelöst werden - hierfür bitte das Kennzeichen bekannt geben. 

Parkplatzübersicht Ötscherlifte

Parkmöglichkeiten

P1 - Busparkplatz

Der Parkplatz "P1 - Busparkplatz" ist ausschließlich für Gäste mit gültigem Liftticket während der Wintersaison nutzbar. Dieser Parkplatz befindet sich unter der Talstation "Eibenkogl".Gäste der Skischulen können für die Dauer von 30 Minuten gratis Parken (z.B. bei Abholung/ausleihen von Ausrüstung). 

P2 - Parkplatz Eibenkogl

Der Parkplatz "P2 - Eibenkogl" ist ausschließlich für Gäste mit gültigem Liftticket nutzbar. Der Parkplatz befindet sich wenige Meter von der Talstation "Eibenkogl" entfernt und bietet mit seiner Nähe zu den beiden Skischulen inkl. Skiverleih (Sport 2000 und Intersport Ötscher) den idealen Parkplatz für Familien. Gäste der Skischulen können für die Dauer von 30 Minuten gratis Parken (z.B. bei Abholung/ausleihen von Ausrüstung). 

P3 & P4 "Etagenparkplatz"

Der Parkplatz "P3" befindet sich gegenüber der Schirmbar und der Gr. Ötscher Talstation. Der Parkplatz "P4 - Etagenparkplatz" befindet sich gleich dahinter. Diese Parkplätze können im Winter von Tourengeher, Langläufer und Schneeschuhwanderer genutzt werden. Langläufer und Schneeschuhwanderer haben eine Parkgebühr zu entrichten (Tourengeher benötigen ein gültiges Tourengeher-Ticket oder eine Tourengeher-Saisonkarte um das gratis Parkticket dazubuchen zu können). Im Sommer sind diese Parkplätze bestens für Wanderer und Bogenschützen geeignet. 

Das besondere Highlight: die beiden Parkmöglichkeiten befinden sich in der Nähe vom Kinderland sowie vom Einschußplatz des 3D-Bogenparcours. 

P5 - Parkplatz Distelpiste

Dieser Parkraum befindet sich im hinteren Bereich des Skigebietes, am Fuße der Distelpiste. Aufgrund der von dort ausgehenden Skitourenroute auf den Großen Ötscher sowie der Nähe zum Einstieg der Langlaufloipe, bietet sich dieser Parkplatz speziell auch für Tourengeher, Langläufer und Schneeschuhwanderer an. Langläufer und Schneeschuhwanderer haben eine Parkgebühr zu entrichten (Tourengeher benötigen ein gültiges Tourengeher-Ticket oder eine Tourengeher-Saisonkarte um das gratis Parkticket dazubuchen zu können). 

Das besondere Highlight: jeden Dienstag findet von 16:30-21:00 Uhr der Skitouren-Abend statt. Das Schutzhaus hat an diesem Tag für euch geöffnet!

Information für Langläufer: die Langlaufloipen sind ein Angebot des Ötscher Tourismus Verbandes. Hierfür stehen gratis Parkflächen auf der Ötscherwiese zur Verfügung. Langläufer die auf Parkplätzen der Ötscherlifte parken, können die Parkplätze P4 und P5 benützen, haben jedoch eine Parkgebühr von 10,00 €/Tag zu entrichten. 

Parkordnung

Stand: 07.11.2023

Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH

Für die Benutzung der Parkplätze

  • P1 (Busparkplatz),
  • P2 (Parkplatz Eibenkogl),
  • P3 & P4 (Etagenparkplatz) und
  • P5 (Parkplatz Distelpiste)

gilt die nachfolgende Parkplatzordnung:

1.      Allgemeine Bestimmungen

1.1   Die Benützung der Abstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig.

1.2   Der Nutzungsvertrag wird ausschließlich zwischen der Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH (in der Folge kurz „Parkplatzbetreiberin“) einerseits und dem Nutzenden des Parkplatzes unter Einhaltung der Parkplatzordnung in der zum Parkzeitraum gültigen Fassung andererseits abgeschlossen.

1.3  Jegliche Nutzung von Abstellflächen, welche nicht von der Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH nachweislich genehmigt wurde, ist rechtsunwirksam und damit unzulässig (Besitzstörung).

2.      Vertragsgegenstand

2.1   Der Nutzende erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres, sowie behördlich zugelassenes Kraffahrzeug auf einem freien und geeigneten Stellplatz, im Zeitraum von 01.Mai bis 01.November in der Zeit zwischen 00:00 und 24:00 Uhr, sowie im Zeitraum von 02.November bis 30.April in der Zeit zwischen 07:00 und 21:30 Uhr abzustellen. Ausgenommen von diesen Benützungszeiten sind von der Parkplatzbetreiberin gesondert gekennzeichnete Zonen, die Gastronomiebetrieben, Nächtigungsgästen und Mehrtagesparkern vorbehalten sind sowie außerordentliche Regelungen bei Veranstaltungen der Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH.

2.2   Dieser Nutzungsvertrag wird mit dem Erwerb des Parkplatztickets (online oder an der Liftkassa vor Ort) für das beim Erwerb des Tickets angegebenen Kfz-Kennzeichen abgeschlossen. Sollte der Nutzende mit einem anderen Auto (anderes Kfz-Kennzeichen) als jenem, das beim Online-Kauf angegeben wurde, den Parkplatz nutzen, so ist das umgehend an der Kassa oder via E-Mail an info@oetscher.at der Parkplatzbetreiberin bekannt zu geben.

2.3   Mit dem Nutzungsvertrag werden die Bestimmungen dieser Parkplatzordnung vereinbart.

2.4   Auf dem Parkplatz gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), in der jeweils gültigen Fassung. Auf dem Parkplatz gilt Schrittgeschwindigkeit als höchst zulässige Geschwindigkeit.

2.5   Die Bewachung und Verwahrung des Kraftfahrzeuges, seines Zubehörs, sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände, oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachter Gegenstände, ist nicht Vertragsgegenstand.

2.6   Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß § 29b StVO benützt werden.

2.7   Gekennzeichnete Stellplätze für Elektrofahrzeuge dürfen ausschließlich von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs (maximal 4h) benützt werden.

3.      Haftungsbestimmungen

3.1   Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Parkplatzbetreiberin haftet nicht für das Verhalten Dritter, für Diebstahl und Einbruch. Für Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug haftet die Parkplatzbetreiberin nur dann, wenn diese von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt auch für das Umparken des Kraftfahrzeuges, welches über ausdrücklichen Wunsch des Nutzenden durch Mitarbeiter der Parkplatzbetreiberin vorgenommen wird.

3.2   Die Parkplatzbetreiberin haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt an einem abgestellten Kraftfahrzeug entstehen.

3.3   Der Nutzende verpflichtet sich, das abgestellte Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen.

3.4   Den Anordnungen der Parkplatzbetreiberin und ihrer Mitarbeiter ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes sowie der Sicherheit Folge zu leisten.

3.5   Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Kraftfahrzeugen durch den Nutzenden sind der Parkplatzbetreiberin unverzüglich und vor der Ausfahrt zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Kraftfahrzeug. Derartige Schäden sind unmittelbar nach Bekanntwerden der Parkplatzbetreiberin zu melden und fotografisch zu dokumentieren und der Parkplatzbetreiberin gemeinsam mit der Schadensmeldung zu übermitteln. Schäden an Kraftfahrzeugen, die nach Verlassen des Parkplatzes gemeldet werden, können nicht anerkannt werden. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

4.      Nutzungsgebühren und Betriebszeiten

4.1   Kraftfahrzeuge dürfen nur mit einem gültigen sowie rechtmäßig bezogenen Parkplatzticket auf dem Parkplatz abgestellt werden.

4.2   Der jeweils gültige Tarif sowie etwaige sonstige Gebühren sind online im Webshop sowie den Informationstafeln vor Ort zu entnehmen.

4.3   Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs ist nur im Zeitraum von 01.Mai bis 01.November in der Zeit zwischen (täglich) 00:00 und 24:00 Uhr, sowie im Zeitraum von 02.November bis 30.April in der Zeit zwischen (täglich) 07:00 und 21:30 Uhr gestattet. Das ununterbrochene Abstellen des Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum (z.B. für mehrere Tage) sowie das Parken zwischen 21:30 und 7:00 Uhr ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind gesondert gekennzeichnete Zonen, die Gastronomiebetrieben, Nächtigungsgästen und Mehrtagesparkern vorbehalten sind sowie außerordentliche Regelungen bei Veranstaltungen der Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH.

4.4   Die Benutzungsgebühr ist spätestens vo Verlassen des Parkplatzes zu entrichten.

5.      Abstellen des Fahrzeuges

5.1   Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen, wie z. B. Behindertenparkplätze, sonstige reservierte Stellflächen (wie z.B. Stellplätze für Elektrofahrzeuge, gesondert gekennzeichnete Zonen), etc., unberechtigt benützt werden. Ebenso ist das verkehrswidrige Abstellen von Fahrzeugen untersagt.

5.2   Für den Fall, dass ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung auf dem Parkplatz abgestellt wird – insbesondere dann, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre –, oder wenn die zulässige Abstelldauer überschritten wird, ist die Parkplatzbetreiberin berechtigt, rechtliche Schritte gegen den Zulassungsbesitzer einzuleiten. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Zulassungsbesitzer verrechnet.

6.      Ordnungsvorschriften

6.1   Auf dem Parkplatz dürfen nur verkehrs- und betriebssichere und zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

6.2   Verboten sind insbesondere

  • die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
  • die Durchführung von Wartungs-, Pflege-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, sowie das Ablassen des Kühlwassers;
  • das längere Laufenlassen des Motors sowie das Hupen;
  • das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstiger Flüssigkeiten) oder anderen, sicherheitsrelevanten Mängeln;
  • das verkehrsbehindernde Abstellen des Fahrzeuges, z.B. auf den Fahrstreifen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren, etc.;
  • das Verteilen von Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Parkplatzbetreiberin;
  • die Behinderung der Schneeräumung oder Streuung durch abgestellte Fahrzeuge.

6.3   Das Personal der Parkplatzbetreiberin kann jederzeit zusätzlich Anordnungen erteilen. Diesen Anordnungen ist jedenfalls Folge zu leisten.

7.      Parken ohne Parkplatzticket sowie Vorgehen bei Zuwiderhandlungen

7.1   Das Abstellen eines Fahrzeuges ohne gültiges und rechtmäßig bezogenes Parkplatzticket stellt eine Besitzstörung dar.

7.2   In einem derartigen Fall ist die Parkplatzbetreiberin berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig zu entfernen bzw. abschleppen zu lassen. Weiters behält sich die Parkplatzbetreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter vor, eine Pönale (Bearbeitungsentgelt für die Dokumentation der Besitzstörung, Ausforschung des Zulassungsbesitzers und anderer damit im Zusammenhang stehender administrativer Tätigkeiten) in Rechnung zu stellen.

Dies gilt auch dann, wenn das abgestellte Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung abgestellt wird.  

7.3   Bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgt die Einforderung durch einen von der Parkplatzbetreiberin mit der Abwicklung beauftragten Dienstleister und/oder einen Anwalt, wobei der Zulassungsbesitzer zusätzlich die dafür entstehenden Kosten (insbesondere Mahn-, Ausforschungs- und Anwaltskosten) binnen 30 Tagen zu ersetzen hat.

7.4   Die Parkplatzbetreiberin ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Parkplatzordnung mit zivilrechtlichen Klagen (Besitzstörungsklage, Schadenersatzklage und/oder einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung) vorzugehen.

8.      Bildaufzeichnungen

8.1   Die Parkplatzbetreiberin setzt zur Parkplatzverwaltung einschließlich der Automatisierung und Beschleunigung des Dienstes für Fahrzeuge, für die ein Parkplatzticket gebucht wurde, als Verantwortliche eine Bildüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen der DSGVO betrieben wird. Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Kfz-Kennzeichen erfolgt für die Dauer von maximal 48h (Videoaufnahmen) zur Vertragserfüllung sowie aus dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen an einer effizienten Parkplatzverwaltung.

8.2   Personenbezogene Daten einschließlich Kfz-Kennzeichen, die im Rahmen des vom Nutzenden gewünschten Umparkens seines Kraftfahrzeugs oder des Parkens ohne Parkplatzticket vom Verantwortlichen ermittelt und gespeichert werden, werden unverzüglich gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Dokumentation, der Ausforschung und Rechtsdurchsetzung, wie insbesondere zivilrechtliche Klagen, sowie Rechtsabwehr gegen Schadenersatzansprüche) erfüllt ist und keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist einer vorzeitigen Löschung entgegensteht.

8.3   Nähere Informationen zur Verantwortlichen sowie zum Datenschutz sind den Datenschutzbestimmungen zu entnehmen (https://shop.oetscher.at/datenschutzbestimmungen)

9.      Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1   Für diesen Nutzungsvertrag und alle sich daraus oder in Zusammenhang damit ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich die Anwendung des (materiellen) österreichischen Rechts – unter Ausschluss jener Verweisungsnormen, welche zur Anwendung ausländischen Rechtes führen würden – vereinbart.

9.2   Für Verbraucher/innen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

DSGVO Parkraummanagement Parkplatzordnung Ötscher_2023_11_07